AK Niederösterreich
Kinderbetreuungsatlas

Hintergrundinformationen zum Kinderbetreuungsatlas Niederösterreich

1. Datenerhebung

Für den Kinderbetreuungsatlas der AK Niederösterreich werden auf Basis von Internet-Recherchen sowie regelmäßigen Anfragen bei Städten, Gemeinden und privaten Trägereinrichtungen alle elementaren Bildungseinrichtungen in Niederösterreich samt Kontaktdaten und Öffnungszeiten erfasst.

Der Atlas beinhaltet somit Detailinformationen zu

  • Landeskindergärten und privaten KindergärtenZugänglich für Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr
  • Tagesbetreuungseinrichtungen (TBE)Krippen oder altersgemischte Einrichtungen für Kinder ab dem (vollendeten) 1. Lebensjahr
  • BetriebskindergärtenPrivate Kindergärten oder TBEs, zugänglich meist nur für Kinder von Betriebszugehörigen

Zusätzlich wird auch erhoben, ob in der jeweiligen Gemeinde eine Nachmittagsbetreuung von Volksschulkindern angeboten wird (ja/nein). Ein solches Angebot ist, gemeinsam mit vorhandenen Einrichtungen für Kinder unter 2 Jahren, eine Bedingung zum Erhalt der Kategorie „VIF+“.

Da Gemeindekooperationen bei Kindergärten und TBEs seit der NÖ Kinderbetreuungsoffensive gesetzlich vorgeschrieben sind (Zuzahlungsverpflichtung), werden diese im Atlas nicht gesondert dargestellt und auch bei der Kategorisierung der Gemeinden nicht berücksichtigt. Selbes gilt aufgrund der hohen Fluktuation und der geringen quantitativen Relevanz in Niederösterreich für Angebote von Tageseltern.

Eine Aktualisierung der Daten erfolgt nach Rückmeldung der zuvor kontaktierten Betreiber:innen einmal jährlich zu Beginn des Schuljahres. Änderungen oder Ergänzungen können an folgende Adresse geschickt werden: kinderbetreuungsatlas@aknoe.at

2. Der Vereinbarkeitsindikator (VIF)

Eine Vollzeitbeschäftigung der Eltern ist laut VIF-Vereinbarkeitsindikator¹ nur dann gegeben, wenn hinsichtlich Betreuungsumfang der Einrichtung folgende vier VIF-Kriterien erfüllt sind:

  • - mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr geöffnet (d.h. max. 5 Wochen bzw. 25 Tage geschlossen)
  • - mindestens 45 Stunden pro Woche werktags von Montag bis Freitag geöffnet
  • - an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden geöffnet (z.B. Mo-Do 7:00-16:30)
  • - Angebot von einem (warmen) Mittagessen für die Kinder

3. Die Bewertung der Kinderbetreuungseinrichtungen nach VIF-Kriterien

Basierend auf dem Erfüllungsgrad der VIF-Kriterien werden die Betreuungseinrichtungen von der AK Niederösterreich in folgende Kategorien eingeteilt:

  • A: die Einrichtung erfüllt alle VIF-Kriterien
  • B: ein VIF-Kriterium wird nicht erfüllt
  • C: zwei VIF-Kriterien werden nicht erfüllt
  • D: drei oder alle vier VIF-Kriterien werden nicht erfüllt

4. Die Kategorisierung der Gemeinden nach Kinderbetreuungsangeboten

Bei den Städten und Gemeinden orientiert sich die Kategorisierung nach dem Angebotsumfang (VIF-Indikator) der jeweils besten allgemein zugänglichen² Einrichtung der Gemeinde.

Zusätzlich wird mit der Sonderkategorie „VIF+“ auch noch das Vorhandensein einer VIF-konformen Tagesbetreuungseinrichtung für Kinder unter 2 Jahren sowie das Vorhandensein einer Nachmittagsbetreuung für Volksschulkinder honoriert:

  • A: die (beste) Einrichtung entspricht Kategorie A (alle VIF Kriterien sind erfüllt)
  • B: die (beste) Einrichtung entspricht Kategorie B (nur ein VIF Kriterium wird nicht erfüllt)
  • C: die (beste) Einrichtung entspricht Kategorie C (zwei VIF Kriterien werden nicht erfüllt)
  • D: die Einrichtung(en) entsprechen Kategorie D (drei oder vier VIF Kriterien werden nicht erfüllt)
  • E: keine allgemein zugängliche Einrichtung in der Gemeinde vorhanden („k.E“)
  • VIF+: die (beste) Einrichtung entspricht Kategorie A (alle VIF Kriterien werden erfüllt) plus
  • + es gibt eine Betreuungseinrichtung für Kinder unter 2 Jahren mit Kategorie A (VIF-konform)
  • + es gibt eine (schulische) Nachmittagsbetreuung für Volksschulkinder in der Gemeinde oder einen Hort

1. Der Vereinbarkeitsindikator für Familie und Beruf (VIF) wurde 2006 von der Arbeiterkammer Wien entwickelt, um zu erfassen, wie viele Plätze in der Kinderbetreuung mit einer Vollzeitbeschäftigung der Eltern vereinbar sind. Er wurde später auch in Bund-Länder-Verträge (B-VG-Art.-15a-Vereinbarungen) zur Förderung des Ausbaus von Kinderbetreuungsplätzen übernommen.

2. Es werden hier bewusst nur öffentliche Kindergärten und allgemein zugängliche Tagesbetreuungseinrichtungen herangezogen. Betriebskindergärten und private Kindergärten, zu denen nicht alle Kinder den gleichen Zugang haben, werden nicht gezählt.